(1)Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.(2)Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 99§ 101 →