Jurafuchs

§ 7a

HwO
Handwerksrolle
Stand 2025-05-02
(1)
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2)
§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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