Jurafuchs

§ 39a

HwO
Prüfungswesen
Stand 2025-05-02
(1)
Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.
(2)
§ 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.

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