Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50c gilt entsprechend.
§ 51g
HwOMeisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
Stand 2025-05-02