Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§ 5b
HwOVerfahren über eine einheitliche Stelle
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
Stand 2025-05-02