Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.
§ 42s
HwOBerufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Stand 2025-05-02