(1)Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.(2)Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 110 Liquiditätssicherung§ 112 Erwerb und Verwaltung von Vermögen →