Die Kommunen können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 78 Gleichstellungsbeauftragte§ 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen →