Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 117 gilt entsprechend.
§ 123
KVG LSASonderkassen
Sondervermögen und Treuhandvermögen
Stand 2014-06-17