Die besonderen Dienstpflichten nach den §§ 32 und 33 gelten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Beigeordneten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 70 Hinderungsgründe§ 72 Beauftragung Dritter →