Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht kann die Kommune nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 154
KVG LSARechtsschutz in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht
Teil 8 Aufsicht
Stand 2014-06-17