Bei Unternehmen im Sinne des § 128 Abs. 1, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 132
KVG LSAMonopolmissbrauch
Unternehmen und Beteiligungen
Stand 2014-06-17