(1)
Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.
(2)
Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1.
in Gemeinden:
Gemeinderat und Bürgermeister,
2.
in Verbandsgemeinden:
Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister,
3.
in Landkreisen:
Kreistag und Landrat.