(1)
Die Landesplanungsbehörde entscheidet über die Abweichung von Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Absatz 2 ROG in einem gesonderten Verfahren. Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen.
(2)
Auf eine Zielabweichung besteht kein Anspruch.