(1)
Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 11 ROG.
(2)
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist bei der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG geltend zu machen.