Die Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG eine beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung durchführen.
§ 16
LaplaGBeschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung
Abschnitt III Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumverträglichkeitsprüfung
Stand 2014-01-27