Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen.
§ 17
LaplaGKosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen
Abschnitt III Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumverträglichkeitsprüfung
Stand 2014-01-27