Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung.
§ 6
LaplaGPlanänderungsverfahren
Abschnitt II Raumordnungspläne
Stand 2014-01-27