(1)
Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
(2)
Zuständig für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), ist die Landesplanungsbehörde.