Der Landkreis soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 11c
LKOBeteiligung von Kindern und Jugendlichen
Einwohner und Bürger des Landkreises
Stand 1994-01-31