Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
§ 63
LKOUnterrichtungsrecht
4. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31