Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die §§ 78 bis 115 GemO und die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56 Stellung und Aufgaben des leitenden staatlichen Beamten§ 58 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung →