Der Staat beaufsichtigt die Landkreise, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Kreisorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.
§ 60
LKOGrundsatz
4. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31