Jurafuchs

§ 61

LKO
Aufsichtsbehörden
4. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
(1)
Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2)
Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3)
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.

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