(1)
Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2)
Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3)
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.