Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
§ 65
LKOAnordnungsrecht
4. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31