(1)Der Kreisvorstand besteht aus dem Landrat und den Kreisbeigeordneten.(2)Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 49 c Jugendvertretung§ 51 Aufgaben →