Die Nachbarwand ist in der Art und in der Dicke auszuführen, wie es notwendig ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Höchstens mit der Hälfte der hiernach gebotenen Dicke darf sie das angrenzende Grundstück in Anspruch nehmen.
§ 2
NachbG HE 1962Beschaffenheit der Nachbarwand
Nachbarwand
Stand 1962-09-24