Ist die Ausübung des Rechts nach § 22 Abs. 1 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.
§ 25
NachbG HE 1962Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
Wild abfließendes Wasser
Stand 1962-09-24