Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich -unbeschadet des § 13, des § 16 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 - nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 46
NachbG HE 1962Übergangsvorschriften
Schlußbestimmungen
Stand 1962-09-24