Für die Verpflichtungen zum Schadensersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend. Die Anzeigepflicht entfällt auch, wenn die nach der Kehrordnung vorgeschriebene Reinigung durchgeführt werden soll.
§ 37
NachbG HE 1962Schadensersatz und Anzeigepflicht
Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten
Stand 1962-09-24