(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Allee- und Parkbäumen, und zwar
2.
mit Obstbäumen, und zwar
3.
mit Ziersträuchern, und zwar
4.
mit Beerenobststräuchern, und zwar
5.
mit einzelnen Rebstöcken
(2)
Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.