(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
2.
mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
3.
mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.