Jurafuchs

§ 32

NStrG
Bepflanzung des Straßenkörpers
Stand 2022-06-29
Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Sie haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher Anzeige zu machen, wenn sie auf das Anliegergrundstück eingedrungene Wurzeln eines Straßenbaumes abschneiden wollen.

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