(1)
Für die sonstigen öffentlichen Straßen gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes ( Teil I ) mit Ausnahme der §§ 4 , 14 Abs. 3 , §§ 18 bis 29 und 37 bis 42 sinngemäß.
(2)
Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht.