(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis oder eine nach § 18a Abs. 1 bestimmte Fläche ohne oder abweichend von einer Erlaubnis nach § 18a Abs. 2 Satz 1 benutzt oder einer auf Grund von § 18 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer Schutzwaldungen ( § 30 ) ganz oder teilweise beseitigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.