Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden. § 45 gilt sinngemäß.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Gemeindestraßen§ 49 Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten →