Die Gemeinden sind ferner Träger der Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt. § 45 gilt sinngemäß.
§ 49
NStrGStraßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten
Stand 2022-06-29