Jurafuchs

§ 46a

NStrG
Behindertengerechte Straßen
Stand 2022-06-29
Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass 1. die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und 2. die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.

Meine Notizen

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