Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass 1. die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und 2. die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.
§ 46a
NStrGBehindertengerechte Straßen
Stand 2022-06-29