Jurafuchs

§ 53

NStrG
Sonstige öffentliche Straßen
Stand 2022-06-29
Sonstige öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von der Straßenaufsichtsbehörde ( § 6 Abs. 1 Satz 2 ) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

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