Sonstige öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von der Straßenaufsichtsbehörde ( § 6 Abs. 1 Satz 2 ) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
§ 53
NStrGSonstige öffentliche Straßen
Stand 2022-06-29