Jurafuchs

§ 46

NStrG
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Stand 2022-06-29
Obliegt nach § 45 Abs. 1 die Baulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, wie Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 43 sonst zuständige Träger der Straßenbaulast berechtigt und verpflichtet, zur Behebung eines Notstandes auf Kosten des Dritten, auch ohne dessen vorherige Anhörung, alle Maßnahmen zu treffen, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →