Jurafuchs

§ 11

SDG
Kürzung des Ruhegehalts
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2005-12-13
(1)
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.

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