Jurafuchs

§ 78

SDG
Erstattungsfähige Kosten
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Stand 2005-12-13
(1)
Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2)
Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3)
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin sind stets erstattungsfähig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →