Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 28
SDGProtokoll
Durchführung
Stand 2005-12-13