Jurafuchs

§ 7

SDG
Geldbuße
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2005-12-13
(1)
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten oder der Beamtin auferlegt werden. Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2)
Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 40 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.

Meine Notizen

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