Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.
§ 82
SDGPolizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Stand 2005-12-13