Jurafuchs

§ 82

SDG
Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Stand 2005-12-13
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →