Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen; die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
§ 86
SDGVerwaltungsvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2005-12-13