Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 54
SDGBelehrung des Beamten oder der Beamtin
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Stand 2005-12-13