Jurafuchs

§ 54

SDG
Belehrung des Beamten oder der Beamtin
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Stand 2005-12-13
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

Meine Notizen

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