Die Polizei darf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.
§ 25
SPolGGrundsätze polizeilicher Verarbeitung personenbezogener Daten
Befugnisse
Stand 2001-03-26