Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs. 3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 74
SPolGRechtsweg
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2001-03-26