(1)
Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
(2)
Kreispolizeibehörden sind
1.
die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
2.
im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
3.
in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3)
Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.